Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten

26.01.2011

Wirtschaftsministerium genehmigt neuen Rechtsrahmen

Am 18.01.2011 hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg die von der Verbandsversammlung am 16.07.2010 als Satzung beschlossene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plankapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“ genehmigt.

„Mit dem nun rechtskräftigen Konzept des Regionalverbands werden in der gesamten Region Südlicher Oberrhein verbindliche Regelungen zur Ansiedlung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsvorhaben getroffen. Damit trägt der Regionalverband Südlicher Oberrhein zur Gewährleistung einer ausreichenden Daseinsvorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger und zum Erhalt attraktiver Innenstädte und vitaler Ortszentren in der Region bei“, zeigt sich Verbandsvorsitzender Otto Neideck überzeugt.

„Mit dem Konzept wird dabei auch die Grundversorgung der Bevölkerung in ländlichen Räumen berücksichtigt“, erläutert Neideck. So kommen Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte zur Sicherung der Grundversorgung ausnahmsweise in kleinen Gemeinden in Betracht, wenn keine negativen überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Mit der Teilfortschreibung folgt der Regionalverband Südlicher Oberrhein als Trägerin der Regionalplanung dem Auftrag der Landesregierung, die Vorgaben des Landes in den Regionalplänen zu koordinieren.

„Erstmals wurden nicht nur textliche Festlegungen, sondern auch zeichnerische Aussagen zu konkreten Standortbereichen in Form von Vorranggebieten für die sogenannten zentrenrelevanten Einzelhandelsgroßprojekte getroffen“, betont Verbandsdirektor Dr. Dieter Karlin.

Zu den zentrenrelevanten Sortimenten gehören zum Beispiel Bekleidung, Bücher oder Spielwaren. Die Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte liegen ausschließlich in innerörtlichen Lagen in den Stadt- und Ortskernen sowie Stadtteilzentren. Die Ausweisung, Errichtung und über die Bestandsorientierung hinaus gehende Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten ist lediglich dort zulässig.

„Damit sind Standorte „auf der grünen Wiese“ für Einzelhandelsprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten künftig nicht mehr zulässig“, so Karlin weiter.

„Wir steuern nur solche Vorhaben, die als regionalbedeutsam einzustufen sind und die über die jeweilige Standortgemeinde hinausgehende Auswirkungen haben kann“, stellt der Verbandsdirektor klar.

Es ist nun Aufgabe der Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie von den städtebaulichen Instrumentarien des Baugesetzbuches zur Umsetzung und Konkretisierung der festgelegten Vorranggebiete Gebrauch machen. Die Konkretisierung des regionalplanerischen Rahmens durch die gemeindliche Bauleitplanung ist möglich, muss aber nicht erfolgen.

Alle die Teilfortschreibung betreffenden Dokumente sind auf der Website des Regionalverbandes unter www.region-suedlicher-oberrhein.de abrufbar.