22.11.2013
VGH Mannheim weist Normenkontrollklage der Stadt Waldkirch gegen Regionalverband zurück
Die Stadt Waldkirch hatte ihre Klage damit begründet, dass sie durch die gebietsscharfe Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt werde. Ferner bestritt sie die Befugnis des Regionalverbands, den Gemeinden für ihre Planungen gebietsscharfe Vorgaben machen zu dürfen. Hierfür fehle es an der Regionalbedeutsamkeit derartiger Festlegungen. Auch seien die Festlegungen unverhältnismäßig und würden im Widerspruch zu dem im Landesentwicklungsplan (LEP) enthaltenen Integrationsgebot stehen.
Mit dem heute verkündeten Urteil bestätigt der VGH Mannheim die Wirksamkeit der gebietsscharfen Festlegung von Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. „Die Entscheidung führt zu Rechtssicherheit
sowohl in unserer Region Südlicher Oberrhein als auch den meisten anderen Regionen im Land Baden-Württemberg, die ähnliche Festlegungen getroffen haben oder dabei sind, diese zu treffen,“ stellte Verbandsdirektor Dieter Karlin erfreut fest.
„Die erfolglos angefochtene Festlegung hat sich seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2011 bewährt,“ so Karlin.
„In der Planungspraxis bewirkt sie, dass Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten durch die Städte und Gemeinden nicht mehr auf der grünen Wiese, sondern nur noch in den im Regionalplan festgelegten innerörtlichen Lagen ausgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Kommunen gehalten, regionalplanerisch unzulässige Vorhaben gegebenenfalls durch Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen zu unterbinden. Der Regionalverband kann diese Planungspflicht erforderlichenfalls – wie im Februar 2012 gegen die Stadt Herbolzheim geschehen – mit einem sogenannten Planungsgebot durchsetzen,“ erklärt der Verbandsdirektor.
Dabei verfolgt der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit seiner von einer großen Mehrheit in der Verbandsversammlung getragenen Planung eine eng an den Bedürfnissen der Bürger orientierte Linie: Nicht von der Regelung erfasst werden – auch großflächige – Vorhaben, die ausschließlich der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung dienen und von denen keine über die jeweilige Standortgemeinde hinausgehende Auswirkungen haben können. Ausnahmen sieht der Regionalplan ausdrücklich vor für bestandsorientierte Erweiterungen. Auch bei der Bestimmung zentrenrelevanter Sortimente (beispielsweise Bekleidung, Bücher und Spielwaren) enthält er eine Öffnungsklausel, indem Gemeinden örtlich begründete andere Sortimentslisten zugrundelegen können.
Der Regionalverband sieht sich durch das Urteil gerade in dieser Linie und in seiner sorgfältig erarbeiteten und begründeten Einzelhandelsplanung bestärkt: Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2013 deutlich gemacht, dass er die Sorgen der Gemeinden und die kommunale Planungshoheit sehr ernst nimmt und deshalb hohe Anforderungen an eine fehlerfreie Regionalplanung stellt. Der Regionalplan des Regionalverbands Südlicher Oberrhein hielt dieser Prüfung stand.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Die Kosten des Verfahrens hat er in vollem Umfang der antragstellenden Stadt Waldkirch auferlegt.
Hinweis:
Die politischen und fachlichen Ziele der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plankapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“ sind in der Pressemitteilung vom 26.01.2011 erläutert.